Art. 64 VStrR

1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: – den Beschuldigten; – die Tat; – die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; – die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Abs. 3 und die besonderen Massnahmen; – die Kosten; – die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; – das Rechtsmittel.
2 Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.
3 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; Einziehungsverfügung
    · 23.03.2007 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB)
    · 11.12.2012 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Strafbefehl; Verjährung
    · 15.01.2016 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Strafbescheid; öffentliche Urteilsverkündung
    · 18.05.1998 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Lex mitior, Verjährung (Zollvergehen)
    · 17.02.1988 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Wiedereinsetzung
    · 25.11.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.