Art. 64 VStrR
1 Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und stellt fest: – den Beschuldigten; – die Tat; – die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden; – die Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Abs. 3 und die besonderen Massnahmen; – die Kosten; – die Verfügung über beschlagnahmte Gegenstände; – das Rechtsmittel.
2 Weicht der Strafbescheid zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll ab, so sind diese Abweichungen anzugeben und kurz zu begründen.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwaltungsstrafrecht; Verjährung; Einziehungsverfügung50 Zitierungen
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2Ende der Verfolgungsverjährung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils (Art. 97 Abs. 3 StGB)16 Zitierungen
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3Strafbefehl; Verjährung12 Zitierungen
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4Strafbescheid; öffentliche Urteilsverkündung5 Zitierungen
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5Lex mitior, Verjährung (Zollvergehen)2 Zitierungen
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6Wiedereinsetzung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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7 Zitierungen02.03.2021 · 7 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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