Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, S., die zwischen 1971 und 1976 landwirtschaftliche Produkte aus Österreich in die Schweiz importierte und dabei fingierte Mietverträge vorlegte, um von der Zollbefreiung zu profitieren. Die Zollbehörden entdeckten den Betrug und erhoben Anklage gegen S. wegen Zollvergehens und Schmuggels.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte S. zu einer Geldstrafe, aber das kantonale Gericht hob das Urteil teilweise auf, da es die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten als verjährt ansah. Die Zollverwaltung legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Verjährung von Zollvergehen, die unter dem alten Recht begangen wurden. Es erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung die unter dem alten Recht begangenen Taten nach dem alten Recht zu beurteilen sind, vorbehaltlich der Anwendung der lex mitior.
Das Gericht befand, dass das neue Gesetz über die Verwaltungsstrafen, das am 1. Januar 1975 in Kraft trat, nicht auf die vor diesem Datum begangenen Taten anwendbar ist. Die Verjährung der vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zollvergehen ist daher nach dem alten Recht zu beurteilen, das eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht.
Das Gericht prüfte auch die Frage der Unterbrechung der Verjährung. Es erinnerte daran, dass nach dem alten…