Art. 11 VStrR
1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.
2 Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.
3 Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
- a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder b. solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.
4 Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR, Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art.…68 Zitierungen
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2Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung28 Zitierungen
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3Verjährung einer Steuerforderung im Fall eines Verstosses gegen das Bundesverwaltungsrecht; Ruhen der Verjährung19 Zitierungen
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4Rechtmässigkeit und Berechnung der gegen eine Casinobetreiberin ausgesprochenen Verwaltungssanktion wegen Missachtung der Sorgfaltspflichten9 Zitierungen
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5Verjährung9 Zitierungen
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69 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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17 Zitierungen15.11.2004 · 17 Zitierungen
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Fahrlässige Übertretung des Spielbankengesetzes; Verjährung14 Zitierungen
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13 Zitierungen23.08.2005 · 13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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