Art. 11 VStrR

1 Eine Übertretung verjährt in vier Jahren.
2 Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.
3 Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
  1. a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder b. solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst.
4 Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verjährung von Zoll- und Mehrwertsteuerdelikten; Ruhen der Verjährung bei Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Täter; Art. 2, 11, 62, 63 und 69 VStrR, Art. 129 ZG, Art. 88 Abs. 1 MWSTG, Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art.…
    · 16.10.2008 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung
    · 14.12.1993 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verjährung einer Steuerforderung im Fall eines Verstosses gegen das Bundesverwaltungsrecht; Ruhen der Verjährung
    · 31.03.2017 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rechtmässigkeit und Berechnung der gegen eine Casinobetreiberin ausgesprochenen Verwaltungssanktion wegen Missachtung der Sorgfaltspflichten
    · 27.05.2014 · 9 Zitierungen
  5. 5
    Verjährung
    · 25.04.2003 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 30.11.1978 · 9 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 15.11.2004 · 17 Zitierungen
  • Fahrlässige Übertretung des Spielbankengesetzes; Verjährung
    · 28.02.2011 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  • 23.08.2005 · 13 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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