Erwägungen
Die Gesellschaft A. AG mit Sitz in C. wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Schuldnerin eines Betrags von 18'361'784 Fr. 35, zuzüglich Zinsen, für die Verrechnungssteuer anerkannt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnete ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B., den einzigen Verwalter der A. AG.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf, da die Steuerforderung verjährt sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Verjährung des Strafverfahrens und folglich der Steuerforderung ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Entscheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit dem A. AG als Schuldnerin der strittigen Forderung anerkannt wurde, bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt ist.
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist die Verjährung während eines Einspruchs- oder Beschwerdeverfahrens betreffend die Steuerpflicht ausgesetzt. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass dieses Einspruchsverfahren bereits mit Erlass des Entscheids…