Sachverhalt
Am 3. Oktober 1983 landete [M.] auf dem Flugplatz Sion von Antwerpen kommend an und füllte eine Zolldeklaration aus, in der er angab, keine anderen Waren als seine gebrauchten persönlichen Effekten und Reisevorräte einzuführen. Es stellte sich jedoch heraus, dass M. Kisten mit Zigaretten aus dem Flugzeug lud und in einen Lieferwagen legte. Es wurde festgestellt, dass [M.] bereits am 8., 27. und 30. September 1983 auf die gleiche Weise Zigaretten in die Schweiz eingeführt und sie nicht der Zollbehörde gemeldet hatte.
Durch Strafverfügung vom 23. Dezember 1987 verurteilte die Eidgenössische Zollverwaltung [M.] zu einer Busse von 30'000 Franken. Das Gericht des II. Bezirks für den Bezirk Sion bestätigte diese Entscheidung durch Urteil vom 6. April 1992. Das Kantonsgericht erkannte [M.] der Verletzung des Bundesgesetzes über die Zölle für schuldig und reduzierte die Busse auf 15'000 Franken.
Parallel dazu wurde [M.] einem Verfahren zur Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR unterzogen. Die Zollverwaltung des V. Bezirks unterzog [M.] der Zahlung verschiedener Abgaben.
[M.] legte Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ein, aber diese wurde wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Erwägungen
Das Kassationsgericht prüfte die von [M.] geltend gemachten Gründe, insbesondere die Verjährung der erhobenen Anschuldigungen, die Höhe der Busse und die Anwendung von Art. 13 VStrR. Das Gericht stellte fest, dass die relative Verjährungsfrist von 5 Jahren nie erlangt worden war und die absolute Verjährung aufgrund der durch Art. 11 Abs. 3 VStrR während der Dauer des Leistungsverfahrens vorgesehenen Unterbrechung…