Art. 251 BStP

Grundsatz

1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands.
2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
  1. a. den Sachverhalt festzustellen;
  2. b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist.
3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausnahmen: E. 3b u. 7)
    · 23.02.1994 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung
    · 14.12.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    E.1. Art. 31 Ziff. 8 zürch
    · 09.12.1969 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 75_IV_142
    27.05.1949 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 75_IV_139
    01.01.1949 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 03.06.2002 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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