Erwägungen
Der Kassationshof musste in diesem Urteil die Frage klären, nach welchem Recht sich die Legitimation des Opfers und des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt bestimmt. Massgebend ist dabei das Recht, das im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides galt, nicht das zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung geltende Recht.
Das Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) ist schon gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist gemäss Art. 270 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) in der Fassung gemäss OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
Der Strafantragsteller und der Privatstrafkläger sind nach dem neuen Recht nur noch unter den in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG respektive Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.
Erwägungen
Das Opfer ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nur dann legitimiert, wenn es seine Zivilansprüche, soweit zumutbar, im Strafverfahren geltend gemacht hat. Gegen einen Einstellungsentscheid ist es jedoch unabhängig davon legitimiert, ob es bis dahin Zivilforderungen geltend gemacht hat.
Die Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP ist ebenfalls an die Voraussetzung geknüpft, dass sich der Entscheid auf die…