Art. 270 BStP
Gegenstand der Überwachung
Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:
- a. der beschuldigten Person;
- b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass: 1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausnahmen: E. 3b u. 7)41 Zitierungen
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2Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde14 Zitierungen
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3Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht14 Zitierungen
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4Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde13 Zitierungen
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5Legitimation von Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie von Konsumentenschutzorganisationen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs (Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 23 i.V.m. Art.…13 Zitierungen
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6Gerichtskosten zu Lasten des Anwalts9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen29.11.2002 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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