Erwägungen
Am 25. März 1993 wurde [A.] wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Dagegen reichte er Berufung ein. Am 2. Dezember 1993 stellten die Beschwerdegegner 1 und 2 (der Obergerichtssekretär Y. und der Obergerichtspräsident X.) auf Anfrage der Rechtsanwältin [B.] als Vertreterin von Frau [A.] die Strafakten einschließlich eines Strafregisterauszugs über [A.] zur Einsichtnahme zu. Später, am 30. März 1994, übermittelten die Beschwerdegegner 1 und 2 auf Anfrage der Bezirksanwaltschaft Andelfingen die Strafakten erneut, um den Hintergrund des Falles zu beleuchten.
[A.] erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Übertretung des Datenschutzgesetzes. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Daraufhin erhob [A.] eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wieder zu eröffnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass [A.] weder einen materiellen noch immateriellen Schaden durch das Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 erlitten habe und daher keine Zivilforderung im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP geltend machen könne. Die Zustellung der Akten an die Rechtsanwältin [B.] und die spätere Übermittlung an die Bezirksanwaltschaft seien gemäß den…