Erwägungen

Am 23. Dezember 2002 hat X. Strafanzeige gegen A. wegen übler Nachrede, Verleumdung und Diffamierung erstattet. Durch Verfügung vom 29. Januar 2003 hat der Untersuchungsrichter die Anzeige von X. abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom Anklagekammer des Waadtländer Kantonsgerichts am 17. Februar 2003 bestätigt.

X. hat gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erklärt und die Kosten dem Anwalt von X. auferlegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen geprüft. Es kam zum Schluss, dass X. als geschädigte, aber nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) keine Legitimation hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 Bst. e der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zu erheben. Die geltend gemachten Straftaten (üble Nachrede, Verleumdung und Diffamierung) begründen grundsätzlich keine Opfereigenschaft nach dem OHG.

Das Bundesgericht schloss auch aus, dass X.…