Sachverhalt

Der "VgT Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere" (Verein gegen Tierfabriken - zum Schutz der Nutztiere) hat Strafanzeige gegen E. wegen unlauteren Wettbewerbs erstattet, da dieser Eier unter der Bezeichnung "Freilandeier" verkauft haben soll, obwohl sein Betrieb die Anforderungen an einen Freilandeiererzeuger nicht erfüllte. Das Bezirksgericht Münchwilen stellte das Verfahren ein, da die fraglichen Eier die Voraussetzungen für die Bezeichnung "Freilandeier" gemäß Art. 173a LMV erfüllten. Gegen diese Einstellungsverfügung legte der Verein Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerdelegitimation des Vereins. Es führt aus, dass Berufs-, Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände gemäß Art. 10 Abs. 2 UWG Klagen auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung einer Widerrechtlichkeit erheben können, jedoch keine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend machen können. Diese Zivilansprüche gemäß Art. 270 Abs. 1 StPO sind für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation zu berücksichtigen. Obwohl der Verein nicht als Verbraucherschutzorganisation im Sinne von Art. 10…