Art. 270 StPO

Gegenstand der Überwachung

Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:
  1. a. der beschuldigten Person;
  2. b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass: 1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erhebung von Mobiltelefon-Randdaten; Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels Antennensuchlauf
    · 03.11.2011 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Überwachung der Telefonanschlüsse von Drittpersonen
    · 06.11.2012 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 197 Abs. 2, Art. 269, Art. 270 lit. b, Art. 273 und Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO
    · 04.11.2015 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation (IP-Adresse), Sechsmonats-Frist
    · 22.01.2013 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer rechtshilfeweise erwirkten Überwachung einer verschlüsselten Kommunikationsplattform im Rahmen einer international koordinierten Strafverfolgungsaktion ("Opera…
    · 11.01.2024 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 14.01.2015 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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