Art. 270 StPO
Gegenstand der Überwachung
Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:
- a. der beschuldigten Person;
- b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass: 1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder 2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erhebung von Mobiltelefon-Randdaten; Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels Antennensuchlauf19 Zitierungen
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2Überwachung der Telefonanschlüsse von Drittpersonen14 Zitierungen
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310 Zitierungen
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4Rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation (IP-Adresse), Sechsmonats-Frist10 Zitierungen
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5Zuständigkeit zur Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer rechtshilfeweise erwirkten Überwachung einer verschlüsselten Kommunikationsplattform im Rahmen einer international koordinierten Strafverfolgungsaktion ("Opera…6 Zitierungen
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6Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 67a IRSG6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen
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6 Zitierungen
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Überwachung Fernmeldeverkehr5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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