Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen. Am 14. September 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Überwachung des Telefonanschlusses der Freundin des Beschuldigten zu genehmigen. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung der Überwachungsmassnahme.

Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Genehmigung der beantragten Überwachungsmassnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO auch die Überwachung von Drittanschlüssen erlaubt, auf die der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit anruft. Dies dient dazu, Informationen über Straftaten zu erlangen, die nicht durch Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten beschafft werden können.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme stets genau zu prüfen ist. Zudem ist die…