Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Am 27. August 2021 ersuchte sie das Bundesamt für Justiz (BJ), bei der zuständigen US-Behörde rechtshilfeweise die Übermittlung von Beweismitteln zu beantragen, nämlich der Nachrichteninhalte (Text und Audio) eines verwendeten ANOM-Kryptogeräts für den Zeitraum ab Oktober 2019 bis zur Schließung der Plattform ANOM, inklusive aller zugehörigen Metadaten (u.a. GPS-Daten).

Am 9. November 2021 übermittelte das U.S. Department of Justice dem BJ die gewünschten Dateien auf einem USB-Stick. Die Kantonspolizei Aargau erstellte hierzu am 8. Dezember 2021 einen Rapport.

Am 16. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) des Kantons Aargau ein Gesuch um Genehmigung eines Zufallsfunds aus der rechtshilfeweise erfolgten Überwachung der Kommunikationsplattform ANOM. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 ergänzte sie ihr Gesuch. Das ZMG verfügte am 24. Januar 2022, dass die Ergebnisse der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform ANOM (Inhalts- und Randdaten) auch im Strafverfahren der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen.

Nach Bekanntgabe des Genehmigungsantrags und der Verfügung des ZMG an den Beschuldigten erhob dieser am 20. Juni 2022 Beschwerde beim kantonale Obergericht Aargau. Er beantragte die Nichtbewilligung der Verwertung des Zufallsfundes und die sofortige Vernichtung der rechtshilfeweise übermittelten Dateien. Das Obergericht erklärte am 24. Oktober 2022 die Verfügung des ZMG für nichtig und schrieb die Beschwerde als gegenstandslos ab.

Gegen diesen Entscheid gelangten sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde vom 25. November 2022) als auch der Beschuldigte (Beschwerde vom 30. November 2022) an das Bundesgericht. Beide Beschwerden wurden abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob ein vom ZMG nach Art. 274 i.V.m. Art. 278 StPO zu genehmigender und verwertbarer Zufallsfund vorlag und ob die Feststellung der Vorinstanz, dass die Verfügung des ZMG vom 24. Januar 2022 nichtig sei, gegen Bundesrecht verstieß.

Internationalstrafrechtlicher Grundsatz der Territorialität und Rechtshilfeerfordernis: Im internationalen Strafrecht gilt der Grundsatz der Territorialität, wonach Staaten auf fremdem Hoheitsgebiet keine eigenen hoheitlichen Handlungen durchführen dürfen. Die Verwertung von Aufzeichnungen, die von ausländischen Behörden im Rahmen einer internationalen Rechtshilfe erhoben wurden, unterliegt nicht der Schweizer StPO, sondern dem Recht des ersuchenden Staates. Im vorliegenden Fall wurden die Aufzeichnungen von US-Behörden erhoben und über das Rechtshilfeverfahren an die Schweiz übermittelt. Die Durchführung und Zulässigkeit der Überwachung unterlag daher dem US-amerikanischen Recht, nicht der Schweizer StPO (Art. 54 StPO, Art. 1 IRSG i.V.m. Art. 4 Ziff. 1, Art. 31 Ziff. 2 und 3 sowie Art. 38 Ziff. 2 und 3 RVUS).

Keine Anwendbarkeit von Art. 278 StPO auf Zufallsfunde aus ausländischer Überwachung: Die Bestimmungen der Art. 269 ff. StPO beziehen sich auf Fernmeldeüberwachungen, die Schweizer Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz im Rahmen eines hiesigen Strafverfahrens angeordnet und durchgeführt haben. Art. 278 StPO regelt die Verwertung von Zufallsfunden, die im Rahmen solcher Überwachungen in der Schweiz ermittelt wurden. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Verwertung von Aufzeichnungen aus einer rechtshilfeweise im Ausland durchgeführten Kommunikationsüberwachung. Zwischen Zufallsfunden aus inländischen Überwachungen und solchen aus ausländischen Rechtshilfeersuchen ist zu differenzieren. Eine analoge Anwendung von Art. 278 i.V.m. Art. 274 StPO auf Zufallsfunde aus ausländischer Überwachung ist nicht gerechtfertigt, da keine Gesetzeslücke besteht, die eine solche Ausdehnung der Zuständigkeit des ZMG rechtfertigen würde.

Kein Zufallsfund im Sinne von Art. 278 StPO: Art. 278 StPO soll sicherstellen, dass im Rahmen von Fernmeldeüberwachungen nach Art. 269 ff. StPO neu ermittelte Zufallsfunde nur dann im Strafverfahren verwendet werden, wenn auch diesbezüglich eine…