Art. 1 IRSG

Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:
  1. a. die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
  2. b. die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
  3. c. die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
  4. d. die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2 …
3 Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
  1. a. Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs betrifft; oder b. Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.
3ter Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
  1. a. die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
  2. b. das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und c. die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.
4 Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtshilfevertrag mit Peru; Art. 322quater StGB (Korruptionsfall Fujimori/Montesinos)
    · 08.09.2003 · 831 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslieferungsersuchen von Serbien-Montenegro gegen eine Person, die Organisationen unterstützt haben soll, denen terroristische Anschläge vorgeworfen werden; Einrede des politischen Delikts
    · 08.07.2004 · 719 Zitierungen
  3. 3
    Konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten
    · 22.12.2005 · 642 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien
    · 18.09.2002 · 246 Zitierungen
  5. 5
    Rechtshilfe in Strafsachen
    · 08.04.1997 · 238 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Bundesgesetz zum Rechtshilfevertrag mit den USA (BG-RVUS): Legitimation des Kontoinhabers
    · 04.03.1998 · 216 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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