Sachverhalt
Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen mehrere Angeschuldigte wegen gewerbsmässigen Betruges, Veruntreuung, krimineller Organisation, Korruption, Geldwäscherei und weiteren mutmasslichen Delikten. Ein Teil des Deliktserlöses wurde auf Konten in der Schweiz überwiesen. Brasilien ersuchte die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (BA) ordnete Kontensperren bei drei Banken an und bewilligte die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontenunterlagen und Einvernahmeprotokollen.
Die Firma [X.] , Inhaberin der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkonten, gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Verweigerung der Rechtshilfe, die Nichtweitergabe ihrer Kontenunterlagen und die Aufhebung der Kontensperren.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rechtshilfevoraussetzungen und stellte fest, dass die Sachdarstellung des Ersuchens den Anforderungen von Art. 28 IRSG entspricht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Sachdarstellung sei zu wenig genau und es fehle am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück und stellte fest, dass die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt ist.
Das Bundesgericht prüfte auch den ausreichenden Sachzusammenhang zwischen den von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankverbindungen und dem Gegenstand des Strafverfahrens. Es stellte fest, dass ein ausreichend enger Sachzusammenhang besteht und dass die Kontensperren und Kontenerhebungen sich auf Bankverbindungen der Beschwerdeführerin beziehen, die im fraglichen…