Art. 28 IRSG

Form und Inhalt von Ersuchen

1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:
  1. a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
  2. b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
  3. c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
  4. d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
  1. a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
  2. b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begründungserfordernis bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdachtes
    · 27.11.2002 · 133 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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