Art. 28 IRSG
Form und Inhalt von Ersuchen
1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2 In einem Ersuchen sind aufzuführen:
- a. die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
- b. der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
- c. die rechtliche Bezeichnung der Tat;
- d. möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3 Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
- a. eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
- b. der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4 Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5 Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6 Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Begründungserfordernis bei einem Rechtshilfeersuchen wegen Geldwäschereiverdachtes133 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
96 Zitierungen
-
Rechtshilfe an Brasilien59 Zitierungen
-
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Russische Föderation56 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.