Erwägungen

Am 22. November 1999 übermittelte das Bundesamt für Polizei dem Genfer Untersuchungsrichter einen Rechtshilfeantrag, der von einem Staatsanwalt in London für ein Verfahren gegen B., seinen Ehemann C. und D. wegen Verdachts auf Geldwäsche, unter anderem über die Gesellschaften [E.] und [F.], ausgestellt wurde.

Am 17. Juli 2000 trat der Untersuchungsrichter auf den Antrag ein. Mit Verfügung vom 10. April 2002 entschied er, der ersuchenden Behörde die Unterlagen zu einem Bankkonto der Gesellschaft [A.] zu übermitteln, auf das 28'000 US-Dollar von [E.] und [F.] eingegangen waren.

Mit Verfügung vom 29. August 2002 bestätigte die Genfer Anklagekammer diese Entscheidung. Der Verdacht auf Geldwäsche war hinreichend begründet und rechtfertigte eine entsprechende Strafbarkeit nach Schweizer Recht.

[A.] erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Verfügung, die das Bundesgericht abwies.

Erwägungen

Laut Bundesgericht muss das Rechtshilfeersuchen nicht zwingend darlegen, worin die Hauptstraftat besteht, sondern kann sich auf den Nachweis verdächtiger Transaktionen beschränken. Die ersuchende Behörde muss nicht angeben, worin die Hauptstraftat besteht, da dies dem "weitestmöglichen" Rechtshilfekonzept entspricht, das nicht nur in Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜ), sondern auch in Art. 7 Abs. 1 und 8 der Konvention über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwK) verankert ist.

Der Umfang der im…