Sachverhalt

Die Firma [X.] beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Mai 2006, mit dem die Rechtshilfe an Russland in einer Strafsache bewilligt wurde. Die russische Behörde hatte um Rechtshilfe ersucht, um zwei russische Staatsangehörige wegen mutmasslicher Vermögensdelikte zu untersuchen. Die Schweiz hatte das Ersuchen zur weiteren Prüfung und Ausführung an die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich weitergeleitet.

Die Beschwerdeführerin, Firma [X.] , ist Inhaberin des betroffenen Bankkontos und der sichergestellten Geschäftsunterlagen. Sie machte geltend, dass das Ersuchen Mängel und Lücken enthalte und die Sachdarstellung nicht verständlich oder nachvollziehbar sei. Sie behauptete auch, dass das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es befand, dass die Sachdarstellung des Ersuchens den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen genügte und dass die Beschwerdeführerin keine rechtshilfefähigen Gründe vorgebracht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und befand, dass die Beschwerdeführerin zur Prozessführung legitimiert war. Es prüfte auch die Frage, ob die Sachdarstellung des Ersuchens den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen genügte.

Das Gericht befand, dass die Sachdarstellung des Ersuchens hinreichend genau war und dass die Beschwerdeführerin keine rechtshilfefähigen Gründe vorgebracht hatte. Es prüfte auch die Frage,…