Erwägungen
In einem Rechtshilfeersuchen der amerikanischen Behörden verlangten diese die vollständigen Unterlagen zu einigen bezeichneten Bankkonten sowie die Einvernahme leitender Mitarbeiter der betroffenen Banken als Zeugen. Das Bundesamt für Polizeiwesen erklärte die Rechtshilfe für zulässig, woraufhin mehrere Kontoinhaber Einsprache erhoben, die das Bundesamt jedoch abwies.
Die Kontoinhaber erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamts. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Kontoinhaber als unmittelbar Betroffene legitimiert sind, gegen die Übermittlung der Kontounterlagen und der Zeugeneinvernahmeprotokolle Rechtsmittel zu ergreifen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Kontoinhaber grundsätzlich nicht berechtigt sind, gegen die Übermittlung der Zeugeneinvernahmeprotokolle Beschwerde zu führen, da das entscheidende Element nicht der Inhalt der Protokolle, sondern die Art und Weise der Erhebung sei.
Allerdings könnte diese Praxis den Rechtsschutz der Kontoinhaber unterlaufen, indem ausländische Behörden statt der Kontounterlagen die Einvernahmeprotokolle übermitteln lassen und so jedes Rechtsmittel der Kontoinhaber ausschließen. Um dies zu verhindern, muss den Kontoinhabern die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen zugestanden werden, wenn diese Informationen…