Erwägungen

Die peruanische Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten Alberto Fujimori und weitere Angeschuldigte wegen Korruption, krimineller Vereinigung und anderen Delikten. Sie wirft ihnen vor, während Fujimoris Regierungszeit (1990-2000) Schmiergelder für die Beschaffung von Rüstungsmaterial, Flugzeugen und anderen Gütern entgegengenommen zu haben. Die peruanischen Behörden ersuchten die Schweizer Behörden um Rechtshilfe, insbesondere um Sperrung von Bankkonten in Lugano und Zürich sowie Übermittlung von Konteninformationen. Die Beschwerdeführer X. und Y. rekurrierten gegen die Rechtshilfebewilligung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind:

Die Handlungen der Angeschuldigten erfüllen den Tatbestand der passiven Bestechung gemäss Art. 322quater StGB. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestellung der Flugzeuge im Ermessen des Staatspräsidenten lag oder nicht. Entscheidend ist, dass er sich Schmiergelder versprechen liess oder annahm, um seine amtliche Tätigkeit auszuüben. Die beidseitige Strafbarkeit ist somit gegeben.

Die Rechtshilfe ist auch nicht unverhältnismässig. Es besteht ein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen…