Art. 5 IRSG

Erlöschen des Strafanspruchs

1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:
  1. a. in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: 1. aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder 2. auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
  2. b. die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder c. seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2 Abs. 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anführt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfolgung eines mutmasslichen Führungsmitglieds der PKK durch die Türkei
    · 23.01.2007 · 41 Zitierungen
  2. 2
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG, 33a IRSV
    · 06.11.2000 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung
    · 20.12.2010 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung
    · 13.12.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.07.2012 · 18 Zitierungen
  • 06.05.2014 · 10 Zitierungen
  • 01.02.2000 · 10 Zitierungen

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