Art. 5 IRSG
Erlöschen des Strafanspruchs
1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:
- a. in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter: 1. aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder 2. auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
- b. die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder c. seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2 Abs. 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anführt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfolgung eines mutmasslichen Führungsmitglieds der PKK durch die Türkei41 Zitierungen
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2Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG, 33a IRSV15 Zitierungen
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3Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung11 Zitierungen
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4Stellvertretende Strafverfolgung, Kostenauflage bei Einstellung7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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18 Zitierungen09.07.2012 · 18 Zitierungen
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10 Zitierungen06.05.2014 · 10 Zitierungen
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10 Zitierungen01.02.2000 · 10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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