Sachverhalt
Die Republik der Philippinen ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Rückführung von Vermögenswerten, die sich Ferdinand Marcos und seine Angehörigen unrechtmässig angeeignet haben sollen. Das Gesuch betraf auch B., dem vorgeworfen wurde, sich öffentliche Gelder angeeignet zu haben. Die Schweizer Behörden ordneten die Sperrung von Konten an und forderten die Banken auf, die Kontounterlagen herauszugeben. Die Beschwerdeführerinnen, C. und die A. Stiftung, beantragten die Aufhebung der Kontosperren und die Einstellung des Rechtshilfeverfahrens wegen Eintritt der absoluten Verjährung.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und entschied, dass die Kontosperren aufrechterhalten bleiben können, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nur die zwangsweise Beschaffung von Beweismitteln nach Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht verbietet, nicht aber die rechtshilfeweise Verwendung der so erlangten Unterlagen. Die Herausgabe von Bankdokumenten per se stellt keine Zwangsmassnahme dar, eine Zwangsmassnahme liegt dagegen vor, wenn sich die Rechtshilfebehörde die Dokumente zwangsweise beschaffen muss.
Das Gericht entschied weiter, dass die Aufrechterhaltung der Kontosperren über die absolute Verjährungsfrist hinaus zulässig ist, wenn die Beschlagnahme vor Eintritt der absoluten Verjährung nach schweizerischem Recht angeordnet wurde. Art. 33a IRSV regelt die Dauer der Beschlagnahme von Vermögenswerten und…