Art. 312 StGB
Amtsmissbrauch
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Amtsmissbrauch228 Zitierungen
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2Amtsmissbrauch; besondere Nachteilsabsicht43 Zitierungen
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341 Zitierungen
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4Art. 312 StGB, Amtsmissbrauch36 Zitierungen
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5Amtsmissbrauch36 Zitierungen
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633 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfacher Amtsmissbrauch48 Zitierungen
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung33 Zitierungen
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32 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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