Art. 312 StGB

Amtsmissbrauch

Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Amtsmissbrauch
    · 23.08.2001 · 228 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Amtsmissbrauch; besondere Nachteilsabsicht
    · 30.01.2023 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 20.03.1987 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 312 StGB, Amtsmissbrauch
    · 22.02.1988 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Amtsmissbrauch
    · 12.03.1982 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 13.01.1978 · 33 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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