Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Polizeibeamten, W., der des Missbrauchs der Amtsgewalt beschuldigt wurde, weil er übermäßige Gewalt gegenüber einer Person, Z., bei einer Verhaftung angewendet hatte. Z. war zum Büro von W. geladen worden, um eine Strafverfügung zu erhalten und über seine Lebens-, Arbeits- und Einkommensverhältnisse befragt zu werden. Während der Befragung widersetzte sich Z. einer Identitätsfeststellung und es kam zu Gewalttätigkeiten, bei denen Z. zwei Zähne verlor.

Das Bezirksgericht Chur sprach W. von den Vorwürfen des Missbrauchs der Amtsgewalt frei und stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein. Die Kantonsgericht Graubünden verurteilte W. jedoch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Tagen.

W. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob W. einen Missbrauch der Amtsgewalt begangen hatte, indem er übermäßige Gewalt gegenüber Z. angewendet hatte. Laut Artikel 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) kann ein Beamter, der seine Amtsgewalt missbraucht, um sich einen ungesetzlichen Vorteil zu verschaffen oder um einem anderen Schaden zuzufügen, mit Strafe belegt werden.

Das Bundesgericht befand, dass W. tatsächlich einen Missbrauch der Amtsgewalt begangen hatte, da er, obwohl Z. sich den polizeilichen Maßnahmen widersetzte, gesetzliche und proportionale Mittel hätte anwenden müssen, um den Widerstand von Z. zu brechen. Die von W. angewendeten Gewalttätigkeiten,…