Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer A., ein Polizeibeamter der Stadtpolizei U., wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wegen Amtsmissbrauchs gemäß Art. 312 StGB angeklagt. Der Vorwurf bezog sich auf den Einsatz von Pfefferspray während einer Polizeikontrolle im Nachtclub V. in U. am 6. Juli 2013, 02:30 Uhr. An der Kontrolle waren auch der Polizeibeamte C. beteiligt. Gegenüber dem Geschäftsführer B. wurde Pfefferspray aus einer Distanz von etwa 50 cm eingesetzt, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein unmittelbarer Angriff von B. drohte oder stattfand. B. erlitt Verletzungen wie Prellungen, Schleifspuren, eine Schulterdistorsion, eine leichte Fesselungslähmung, Rückenschmerzen sowie eine leichtgradige Verätzung der Augen.

Die Anklageschrift vom 24. Januar 2018 warf A. vor, durch den Einsatz des Pfeffersprays unverhältnismäßigen Zwang ausgeübt und B. dadurch Nachteile zugefügt zu haben, ohne jedoch die subjektive Tatseite (Nachteilsabsicht) explizit zu konkretisieren.

Das Regionalgericht Plessur sprach A. am 17. Mai 2018 von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung frei. Das Kantonsgericht Graubünden hob dieses Urteil auf und verurteilte A. am 9. Juni 2021 wegen Amtsmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 150.- sowie einer Busse von Fr. 450.-, wobei die Geldstrafe auf Bewährung ausgesetzt wurde.

A. erhob am 30. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht und rügte insbesondere eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklageschrift die erforderliche subjektive Tatseite (Nachteilsabsicht) nicht hinreichend konkretisiert habe. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1. Anforderungen an die Anklageschrift und der Anklagegrundsatz:

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) genügte. Danach muss die Anklageschrift die Tatvorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht hinreichend konkretisieren, um die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person zu wahren und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Die Vorinstanz hatte zwar erkannt, dass die Anklageschrift nur knapp zum subjektiven Tatvorwurf Stellung nahm, jedoch angenommen, dass der Beschwerdeführer erkennen konnte, welche Vorwürfe ihm in subjektiver Hinsicht gemacht wurden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Anklageschrift den Einsatz des Pfeffersprays als unverhältnismäßigen Zwang und die Zufügung von Nachteilen an B. hinreichend umschrieb. Die fehlende explizite Nennung der Nachteilsabsicht in der Anklageschrift sei unschädlich, da die Vorinstanz den Nachteil in der Zwangshandlung selbst (dem Einsatz des Pfeffersprays) erblickt habe. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte sei nicht ersichtlich.

2. Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB):

Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs setzt voraus, dass ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (zumindest Eventualvorsatz) sowie eine besondere Absicht, die entweder auf die Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils oder die Zufügung eines Nachteils gerichtet ist. Die Rechtsprechung präzisierte, dass der Nachteil auch in der Zwangshandlung selbst liegen kann, selbst wenn der Täter legitime Ziele verfolgt. Entscheidend ist, dass der Beamte übermäßige Mittel einsetzt und damit bewusst einen Nachteil verursacht oder zumindest in Kauf nimmt.

3. Subjektive Tatseite und Nachteilsabsicht:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Nachteilsabsicht im vorliegenden Fall hinreichend dargelegt war. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Einsatz des Pfeffersprays aus kurzer Distanz ohne Veranlassung unverhältnismäßigen Zwang darstellte und B. dadurch Nachteile zugefügt wurden. Die Vorinstanz führte aus, dass der Nachteil bereits in der Zwangshandlung selbst (dem Einsatz des Pfeffersprays) bestand, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausreiche.…