Sachverhalt
Am 17. April 1980 verhafteten die Polizisten X. und Y. eine Frau, B., und einen Mann, W., die verdächtigt wurden, Beschädigungen an der Fassade des britischen Generalkonsulats in Zürich verübt zu haben. Bei der Verhaftung floh W., wurde aber von X. nach einer Verfolgungsjagd wieder eingeholt. Während X. W. zum Polizeifahrzeug zurückbrachte, beleidigte B. X. und seinen Kollegen mit groben Worten. X. reagierte, indem er B. mit der Rückseite der Hand schlug.
Am 7. Juli 1981 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich X. von den Anschuldigungen des Amtsmissbrauchs und der tätlichen Angriffe frei. Die Generalstaatsanwältin legte jedoch Berufung ein, und am 10. November 1981 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X. wegen Amtsmissbrauchs und tätlicher Angriffe.
X. reichte daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und seine Freisprechung von der Anschuldigung des Amtsmissbrauchs.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Polizeibeamte X. einen Amtsmissbrauch begangen hatte, als er B. mit der Rückseite der Hand schlug. Laut Artikel 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird ein Amtsmissbrauch begangen, wenn ein Beamter seine Befugnisse ausübt, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Schaden zuzufügen.
Das Bundesgericht befand, dass der Amtsmissbrauch nur auf Entscheidungen und Massnahmen anwendbar ist, die ein Beamter im Rahmen seiner Amtsausübung trifft, und nicht auf Handlungen, die ausserhalb dieser Funktionen begangen werden. In diesem Fall hatte X. B. als Reaktion auf Beleidigungen geschlagen und nicht, um eine Zwangsmassnahme…