Sachverhalt
Am 22. März 1997 gegen 21.15 Uhr wurde der Beschuldigte Z. in Bettlach von den Polizeibeamten S. und U. auf seinem Motorfahrrad ohne Helm angetroffen. Da Z. sich nicht ausweisen konnte, brachten die beiden Beamten ihn auf den Bezirksposten Grenchen und schlossen ihn in eine Zelle ein. Später versuchte Z., durch wiederholtes Läuten auf sich aufmerksam zu machen. Daraufhin öffnete der Beschwerdeführer S. die Zellentür, packte Z. am Hemd, drückte ihn gegen die Zellenwand und versetzte ihm einen Faustschlag gegen die linke Schläfe, wobei er ihn als "Sauhund" beschimpfte.
Nach Abschluss der polizeilichen Abklärungen begleiteten die Beamten Z. nach Hause. Im Eingangsbereich des Bezirkspostens drohte Z. dem Beschwerdeführer S. mit Konsequenzen. Daraufhin drehte sich S. zu Z. um und versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch Z. zu Boden fiel und sich am Kinn an einer metallenen Stuhlecke verletzte. Während des Falls und am Boden liegend, schlug S. Z. mehrmals auf den Hinterkopf, versetzte ihm Fausthiebe in die Leber- und Nierengegend sowie einen Tritt gegen den Oberschenkel. Zudem drohte er Z., ihn "fertig zu machen".
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer S. am 10. Januar 2001 wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Drohung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten. Zudem erklärte das Gericht ihn für zwei Jahre für unfähig, Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein, mit bedingtem Vollzug während einer Probezeit von zwei Jahren. S. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Voraussetzungen des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB. Danach macht sich strafbar, wer als Beamter oder Mitglied einer Behörde seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Der Tatbestand erfasst nur solche Handlungen, die der Täter kraft seines Amtes vornimmt, d.h. unter Ausnutzung seiner hoheitlichen Machtstellung. Dies gilt insbesondere für unrechtmäßige Gewaltanwendung während amtlicher Tätigkeiten, selbst wenn kein amtlicher Zweck verfolgt wird.
Die Vorinstanz sah den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs als erfüllt an, da der Beschwerdeführer Z. im Rahmen einer amtlichen Identitätsabklärung misshandelt habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer keinen amtlichen Zweck verfolgt haben sollte, habe er seine Machtstellung als Polizist ausgenutzt, um Gewalt auszuüben. Z. befand sich in Polizeigewahrsam und war dem Beschwerdeführer wehrlos ausgeliefert. Die Gewaltanwendung erschien damit als Ausübung der Macht, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukam. Der subjektive Tatbestand war ebenfalls erfüllt, da der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte.
Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und konkretisierte die Rechtsprechung zu Art. 312 StGB. Danach ist es für die Annahme von Amtsmissbrauch unerheblich, ob der Beamte einen amtlichen Zweck verfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gewaltanwendung…