Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin in Verfahren 6B_825/2019) und der Beschwerdeführer [A.] (Polizist der Stadtpolizei Zürich, Beschwerdeführer in Verfahren 6B_845/2019) fochten das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2019 an, welches den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Bestechung (Art. 322quater StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.-- verurteilte, ihn jedoch vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) freisprach.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Polizist der Stadtpolizei Zürich, wurde beschuldigt, in mehreren Fällen gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben:
- Anklageziffer 1.1: Ergriffener Zugriff auf das Polizei-Informationssystem (POLIS) ohne dienstlichen Grund und Weitergabe der Information an [B.] , dass keine Einträge zu [D.] vorlägen, sowie Forderung sexueller Zuwendungen als Gegenleistung.
- Anklageziffer 1.2: Weitergabe der Information an eine Privatperson, dass in einer Bar ein Einbruch stattgefunden habe und er als Praktikant des Forensischen Instituts die Spuren gesichert habe, obwohl diese bereits über den Einbruch informiert war.
- Anklageziffer 1.4: Zugriff auf das POLIS ohne dienstlichen Grund zur Ermittlung der Telefonnummer und des Berufs von [E.F.] und Weitergabe dieser Daten an [C.] , wofür er sexuelle Zuwendungen forderte.
- Anklageziffer 1.5: Aufbewahrung von zwei Videofilmen mit verbotener Pornographie (wurde vom Bezirksgericht Zürich eingestellt).
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer in erster Instanz teilweise frei und verurteilte ihn wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4) sowie Bestechung (Anklageziffer 1.4) zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil in zweiter Instanz, hob jedoch die Einstellung des Verfahrens betreffend Anklageziffer 1.3 (sexuelle Zuwendungen als Gegenleistung für POLIS-Zugriff) auf und sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs frei.
Rechtsmittel:
Die Oberstaatsanwaltschaft rügte die Freisprüche vom Vorwurf des mehrfachen Amtsmissbrauchs und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie Zurückweisung an die Vorinstanz (6B_825/2019). Der Beschwerdeführer focht die Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Bestechung an und beantragte seinen Freispruch sowie eine Genugtuung (6B_845/2019).
Erwägungen
1. Beweiswürdigung und Verwertbarkeit der Datenauslesung:
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, dass die zweite Auswertung der Daten des beschlagnahmten Smartphones des Beschwerdeführers – insbesondere die Wiederherstellung gelöschter Daten – keine neue Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 246 StPO darstellte. Es handelte sich vielmehr um eine erneute Auswertung bereits beschlagnahmter Beweismittel, für die weder ein neuer Durchsuchungsbefehl noch die Einwilligung des Beschwerdeführers erforderlich waren. Die Staatsanwaltschaft durfte die bereits sichergestellten Daten erneut analysieren, insbesondere da die erste Auslesung rechtmäßig erfolgt war und die Daten auf einer beschlagnahmten Festplatte gespeichert waren. Die Sichtbarmachung gelöschter Daten löste keinen neuen Übermittlungsvorgang aus und stellte keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269 ff. StPO) dar, da der Kommunikationsvorgang bereits abgeschlossen war. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zudem ausreichend über sein Siegelungsrecht informiert, weshalb die Beweise verwertbar waren.
2. Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB):
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses in den Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4. Die Weitergabe von Informationen aus dem POLIS an Dritte ohne dienstlichen Grund und ohne Ermächtigung stellte eine Offenbarung von Geheimnissen dar, die dem Beschwerdeführer in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut oder von ihm wahrgenommen wurden. Die betroffenen Informationen – wie das Fehlen von Einträgen zu einer Person im POLIS oder die Teilnahme an einer Spurensicherung – waren weder offenkundig noch allgemein zugänglich und unterlagen daher dem strafrechtlichen Geheimnisschutz. Der Beschwerdeführer handelte eventualvorsätzlich, da er sich des Geheimnischarakters der Informationen bewusst war und diese dennoch weitergab. Ein Rechtfertigungsgrund lag nicht vor, insbesondere konnte er sich nicht auf das kantonale Öffentlichkeitsprinzip (IDG/ZH) berufen, da die POLIS-Verordnung und das Datenschutzrecht klare Einschränkungen der Geheimhaltungspflicht vorsahen.
3. Bestechung (Art. 322quater StGB):
Die Verurteilung wegen Bestechung in Anklageziffer 1.4 wurde bestätigt. Der Beschwerdeführer hatte von [C.] sexuelle Zuwendungen als Gegenleistung für die Weitergabe von POLIS-Daten gefordert. Diese Forderung stellte einen nicht gebührenden Vorteil im Sinne von Art. 322quater StGB dar, da sie im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Handlung (Verletzung des Amtsgeheimnisses) stand. Der Tatbestand…