Art. 13 StGB
Sachverhaltsirrtum
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB)63 Zitierungen
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2Krankheitsbedingter Irrtum52 Zitierungen
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3Psychiatrisches Gutachten48 Zitierungen
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4Psychiatrische Begutachtung eines angetrunkenen Fahrzeuglenkers; Ausnahmen31 Zitierungen
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524 Zitierungen
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6Willkür, rechtliches Gehör, Berücksichtigung eines psychiatrischen Aktengutachtens im Strafverfahren22 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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30 Zitierungen
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30 Zitierungen
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Üble Nachrede; Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; Willkür27 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.