Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, I., die vom Obergericht des Kantons Zürich wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurde. I. hatte als Sicherheitsbeamter und Zugangskontrolleur in einem privaten Club in Zürich gearbeitet. Er hatte sich mit einem tunesischen Staatsbürger, C., wegen der Zahlung des Eintrittsgeldes gestritten und einen Schuss aus einer Gasrevoirpistole abgefeuert, der C. die dauerhafte Erblindung des rechten Auges aufgrund von Verätzungen der Hornhaut und der Bindehaut verursachte.

I. hat eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das Gericht eine psychiatrische Expertise anordnen muss, um die Verantwortung des Täters zu bestimmen. Gemäß Artikel 13, Absatz 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) muss das Gericht eine Expertise anordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Verantwortung des Täters bestehen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel an der Verantwortung von I. bestanden, insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen und der psychiatrischen Expertise von 1972, die ihn als Psychopathen mit schlechter Prognose eingestuft hatte. Das Gericht hat auch die neue psychiatrische Literatur berücksichtigt, die nahelegt, dass Persönlichkeitsstörungen zu einer Verminderung der Verantwortung führen können.

Das…