Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 21 Monate bedingt, sowie einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt. Auf Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich die Freiheitsstrafe auf 30 Monate, davon 20 Monate bedingt, und die Landesverweisung auf 5 Jahre. Der Beschwerdeführer hatte am 19. April 2017 vor einer Bar mit einer abgebrochenen Glasflasche gegen den Kopf des Geschädigten [A.] geschlagen, der dabei ein Schädel-Hirntrauma sowie eine Riss-/Quetschwunde an der Schläfe erlitt. Zuvor hatte der Geschädigte den Beschwerdeführer in der Bar grundlos geschlagen und verbal angegriffen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Es sah die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als überzeugend an und erkannte, dass der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hatte. Eine Notwehrsituation oder ein Notwehrexzess lagen nach Auffassung des Bundesgerichts nicht vor, da der Angriff des Geschädigten zum Zeitpunkt des Zuschlagens mit der Glasflasche bereits abgeschlossen war und der Beschwerdeführer sich offensichtlich auf eine weitere Auseinandersetzung vorbereitet hatte.…