Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde vom Kantonsgericht Luzern wegen übler Nachrede und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs verurteilt. Die Verurteilung basiert auf einem Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin ihrem Ex-Partner [A.] und dessen Gästen, darunter [C.] und [D.] , Vorwürfe von sexuellem Missbrauch und Gruppensex gemacht hatte. Zudem hatte sie ein Foto von [C.] und [A.] auf dem Gartensitzplatz von [A.] s Haus gemacht, ohne deren Zustimmung.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils und ihre vollumfängliche Freisprechung. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Aussagen und die Aussagen der Zeugen falsch gewürdigt habe und dass sie keine ernsthaften Gründe für ihre Äusserungen gehabt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihre Aussagen und die Aussagen der Zeugen falsch gewürdigt habe. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen [D.] und [A.] als glaubhaft erachtet hat und dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Gründe für ihre Äusserungen gehabt habe.
Das Bundesgericht prüft auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Gutglaubensbeweis zu Unrecht als gescheitert erachtet habe. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Wahrheitsbeweis zulässig erachtet hat, aber dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Gründe für ihre Äusserungen gehabt habe.
Das Bundesgericht prüft schließlich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs zu Unrecht erachtet habe. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs als erfüllt erachtet hat, da…