Art. 244 StPO
Grundsatz
1 Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
- a. gesuchte Personen anwesend sind;
- b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
- c. Straftaten begangen werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässige Hehlerei; Strafzumessung, Willkür, rechtliches Gehör21 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 117 Abs. 2 AIG); Unverwertbarkeit von Beweismitteln15 Zitierungen
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8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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