Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen unerlaubten Waffenbesitzes und Betreibens einer Indoor-Hanf-Anlage verurteilt. Die Verurteilung basierte auf Beweisen, die während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, die der Beschwerdeführer als unzulässig ansah. Der Beschwerdeführer hatte sich im Oktober 2016 verdächtig benommen, als er von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde, und es wurden zwei Messer bei ihm gefunden. Die Staatsanwaltschaft ordnete im Juni 2017 eine Hausdurchsuchung an, bei der Waffen und Betäubungsmittel sichergestellt wurden.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Hausdurchsuchung gerechtfertigt war, da der Beschwerdeführer im Umfeld der von den Sachbeschädigungen betroffenen Quartiere wohnte und sich verdächtig benommen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch, die Beweise, die während der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, seien unverwertbar, da die Durchsuchung unzulässig gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Hausdurchsuchung rechtmässig war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz keine hinreichenden Gründe für die Durchsuchung genannt hatte und dass die Umstände, die zur Anhaltung und Kontrolle des Beschwerdeführers im Oktober 2016 führten, nicht ausreichten, um eine Hausdurchsuchung neun Monate später zu rechtfertigen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Hausdurchsuchung unzulässig war und dass die Beweise, die während der Durchsuchung sichergestellt wurden, nicht…