Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Gericht: I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts.

Datum: 6. September 2023.

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft A. vor, zwischen 2014 und 2018 mehrere Verkehrsdelikte begangen zu haben. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten. Das Kantonsgericht bestätigte den Schuldspruch und reduzierte die Strafe leicht. A. beschwert sich gegen das Urteil und beantragt seine Freisprechung von bestimmten Vorwürfen sowie eine Reduktion der Strafe.

Hauptfrage: Ob die Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) darstellte und ob die zufällig gefundenen Videoaufnahmen verwertbar sind.

Erwägungen

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Vater des Beschwerdeführers am 12. April 2015 mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war und keine plausible Erklärung dafür hatte. Dies führte zu dem Verdacht, dass er weitere Verkehrsdelikte begangen haben könnte. Die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte wurden als zulässig erachtet, da der Verdacht auf weitere Delikte bestand.

Das Bundesgericht führt aus, dass Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen nur zulässig sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und mildere Massnahmen nicht ausreichen. Ein Zufallsfund liegt vor, wenn bei einer rechtmässigen Massnahme Beweismittel entdeckt werden, die nicht mit der ursprünglichen Straftat in Zusammenhang stehen. Eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) liegt vor, wenn ohne hinreichenden Tatverdacht planlos Beweise gesammelt werden.

Im vorliegenden Fall war die Hausdurchsuchung nicht geeignet oder erforderlich, um weitere…