Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 2. Oktober 2014 bis zum 9. März 2015 gewerbsmäßig Hehlerei begangen und in den Jahren 2015 und 2016 Kokain verkauft zu haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn dafür zu 32 Monaten Freiheitsstrafe. Auf Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch, erhöhte aber die Strafe auf 39 Monate Freiheitsstrafe. [X.] erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Verwertung der bei den Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschwerdeführers gewonnenen Beweise als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung nach Art. 197 StPO waren erfüllt, da ein hinreichender Tatverdacht bestand und die Durchsuchung verhältnismäßig war. Auch die formellen Anforderungen an die mündliche Anordnung und die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Hausdurchsuchungen wurden eingehalten.
Hingegen beanstandet das Bundesgericht die Begründung der Strafzumessung durch das Obergericht. Zwar ist die Qualifikation der Hehlerei als gewerbsmäßig nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Obergericht die Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe für die Hehlerei von 24 auf 30 Monate nicht…