Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) schuldig gesprochen und mit einer unbedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 100.-- bestraft. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.

Die Kontrolle, die zur Anklage führte, fand am 28. November 2017 im Clublokal des Vereins [B.] in [U.] statt. Die Vorinstanz erwog, diese Kontrolle sei im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) erfolgt und sei deshalb zulässig. Der Beschwerdeführer rügte jedoch, es habe sich um eine unzulässige strafprozessuale Zwangsmassnahme gehandelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit der Kontrolle und stellte fest, dass die Vorinstanz nicht nachgewiesen hatte, dass die Kontrolle im Rahmen des BGSA erfolgte und dass sie durch das zuständige Kontrollorgan, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), durchgeführt wurde. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Kontrolle auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden müsste.

Das Gericht diskutierte die Anwendung von Art. 215 StPO, der die polizeiliche Anhaltung regelt, und stellte fest, dass die Kontrolle aufgrund eines strafprozessualen Verdachts und nicht aufgrund einer…