Art. 117 AIG
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. …
2 Wer nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Abs. 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. …
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör, Verteidigungsrechte etc.1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.1 ZitierungenSTBER.2022.95· 12.12.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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