Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde vom Kriminalgericht Luzern mit Urteil vom 4. Juli 2022 wegen mehrfacher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Strafgesetzbuch (StGB) und Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) verurteilt. Die Vorwürfe umfassten unter anderem mehrfachen Kokainhandel, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei, qualifizierte Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie Verschaffung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Das Gericht verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten (davon 12 Monate unbedingt) bei einer Probezeit von drei Jahren, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Zudem wurde eine Landesverweisung für acht Jahre angeordnet und dem Privatkläger [B.] Schadenersatz in Höhe von Fr. 7'000.-- zugesprochen.
Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung beim Kantonsgericht Luzern ein, welches mit Urteil vom 14. Mai 2024 die Berufung teilweise gutheiß und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte. Die Freiheitsstrafe wurde um zwei Monate auf zwei Jahre und neun Monate reduziert, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil bei 12 Monaten blieb. Die Geldstrafe wurde auf 20 Tagessätze à Fr. 50.-- herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragete die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts in Bezug auf die Schuldsprüche, die Strafe, die Landesverweisung, die Einziehung von Vermögenswerten, den Schadenersatz sowie die Kostenauflage. Sie forderte eine bedingte Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.--, alternativ eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen. Zudem beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Beschwerdeführerin auf ihre Begründetheit hin und setzte sich zunächst mit den Verteidigungsrechten auseinander. Die Beschwerdeführerin rügte, ihr amtlicher Verteidiger habe sie zur Abgabe eines false Geständnisses aufgefordert und damit ihre Verteidigungsrechte verletzt. Das Bundesgericht stellte klar, dass eine schwere Pflichtverletzung der Verteidigung nur bei offensichtlich fehlerhaftem Prozessverhalten vorliegt, das die beschuldigte Person in ihren Rechten substanziell einschränkt. Ein solches Verhalten wurde hier nicht festgestellt, da die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für falsche Versprechungen oder eine gezielte Täuschung der Beschwerdeführerin durch den Verteidiger erkennen konnte. Die Wahl der Verteidigungsstrategie, einschließlich der Empfehlung eines Geständnisses, fällt in den Ermessensspielraum der Verteidigung und begründet für sich allein keine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht. Die Beschwerdeführerin konnte weder konkrete Belege noch eine schlüssige Begründung für ihre Behauptungen vorlegen, sodass die Rüge als unbegründet abgewiesen wurde.
Des Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe entscheidende Beweisanträge, wie die Einvernahme weiterer Zeugen oder die Auswertung von WhatsApp-Chats, zu Unrecht abgelehnt. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Strafbehörden nach Art. 6 StPO von Amtes wegen alle relevanten Tatsachen zu klären haben, jedoch keine Beweise erheben müssen, wenn sie in einer antizipierten Beweiswürdigung zu dem Schluss kommen, dass weitere Erhebungen das Ergebnis nicht ändern würden. Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz darlegen, da diese ihre Entscheidungen nachvollziehbar begründete und die abgelehnten Beweisanträge als nicht erheblich einstufte. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine konkreten Beweisanträge gestellt, die eine andere Würdigung gerechtfertigt hätten.
Die Beschwerdeführerin rügte ferner eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Sie argumentierte, die Vorinstanz habe die Aussagen der Belastungszeugen [B.] und [C.] vorbehaltlos als glaubhaft eingestuft, während ihre eigenen Aussagen als unglaubwürdig taxiert wurden. Das Bundesgericht führte aus, dass die Beweiswürdigung Sache der Vorinstanz ist und nur bei offensichtlicher Willkür beanstandet werden kann. Die Vorinstanz stützte ihre Feststellungen auf eine Mehrzahl von Indizien, darunter übereinstimmende Aussagen mehrerer Zeugen, sichergestellte Fotos und WhatsApp-Konversationen, die eine überzeugende Beweiskette für den Kokainhandel bildeten. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung aufzeigen, sodass diese Rüge ebenfalls unbegründet blieb.
In Bezug auf die Strafzumessung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einsatzstrafe von 21 Monaten für den Betäubungsmittelhandel sei unverhältnismäßig hoch, insbesondere da sie keinen Gewinn erzielt habe und…