Art. 147 StGB

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
    · 07.11.2003 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Qualifizierte Geiselnahme
    · 26.11.2002 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwertung entfernter Strafregistereinträge; Art. 369 Abs. 7 StGB
    · 07.01.2009 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Online-Bestellung von Waren auf Rechnung; Täuschung über den Zahlungswillen; Abgrenzung des Betrugs zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
    · 24.04.2024 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 08.04.1992 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 68 StGB (Gesetzeskonkurrenz)
    · 03.12.2002 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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