Art. 147 StGB
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage50 Zitierungen
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2Qualifizierte Geiselnahme11 Zitierungen
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3Verwertung entfernter Strafregistereinträge; Art. 369 Abs. 7 StGB8 Zitierungen
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4Online-Bestellung von Waren auf Rechnung; Täuschung über den Zahlungswillen; Abgrenzung des Betrugs zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage7 Zitierungen
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57 Zitierungen
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6Art. 68 StGB (Gesetzeskonkurrenz)6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Willkür13 Zitierungen
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11 Zitierungen
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Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Drohung; Willkür, rechtliches Gehör etc.9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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