Erwägungen

In dieser Sache hat das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.A. wegen mehrerer Straftaten, insbesondere wegen missbräuchlicher Verwendung eines Computersystems gemäß Art. 147 Abs. 1 StGB, verurteilt. A.A. hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die meisten Anklagepunkte bestätigt, aber einige Tatsachen nicht als Betrug, sondern als missbräuchliche Verwendung eines Computersystems gemäß Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB eingestuft.

A.A. hat gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.A. teilweise gutgeheißen.

Gemäß der Rechtsprechung liegt eine missbräuchliche Verwendung eines Computersystems im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter eine Online-Bestellung unter einem falschen Namen aufgibt und einen Zahlungsdienstleister (hier A1.) wählt, dessen automatisierte Bonitätsprüfung aufgrund der falschen Angaben ohne Beanstandung bleibt. Der Zahlungsdienstleister erleidet einen Schaden, wenn das System den Rechnungsbetrag zugunsten des Versandunternehmens begleicht oder sich zumindest dazu verpflichtet, ohne den Betrag vom Täter einziehen zu können.

Wenn der Täter jedoch eine Bestellung auf Rechnung unter seinem richtigen Namen aufgibt, aber von vornherein nicht die Absicht hat zu bezahlen, handelt es sich nicht um eine missbräuchliche Verwendung eines Computersystems gemäß Art. 147 StGB, sondern um Betrug gemäß Art. 146 Abs. 1 StGB, wenn die Bestellungen von Personen bearbeitet…