Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, X., die wegen mehrerer Delikte, darunter Diebstähle, Betrügereien, Gewalttaten, Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verstößen gegen das Waffengesetz, verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft legte Berufung gegen die Freisprechung von X. von den Anklagepunkten der Fälschung von Urkunden ein. Der BGE wurde mit dem Fall befasst.
Die Fakten ergaben, dass X. gefälschte Rücksenderechnungen erstellt hatte, indem er Originalrechnungen verwendet und diese dann verändert hatte, um unberechtigte Rückerstattungen zu erhalten. Die streitige Frage betraf die Konkurrenz zwischen den Delikten der Fälschung von Urkunden und des Betrugs.
Erwägungen
Der BGE prüfte die Frage der Konkurrenz zwischen den Delikten der Fälschung von Urkunden und des Betrugs. Er befand, dass nach der Rechtsprechung und der Doktrin eine reale Konkurrenz zwischen diesen beiden Delikten besteht, wenn eine Fälschung von Urkunden zur Begehung eines Betrugs verwendet wird.
Der BGE prüfte auch die Tatbestandsmerkmale des Delikts der Fälschung von Urkunden und stellte fest, dass X. dieses Delikt begangen hatte, indem er gefälschte Rücksenderechnungen erstellt und verwendet hatte. Er befand auch, dass…