Art. 137 StGB
Unrechtmässige Aneignung
1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)19 Zitierungen
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2Diebstahl18 Zitierungen
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3Erfordernis der Stoffgleichheit beim Betrug; Leasingvertrag14 Zitierungen
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412 Zitierungen
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5Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs10 Zitierungen
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6Begriff der Bande10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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11 Zitierungen24.01.2011 · 11 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung6 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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