Art. 137 StGB

Unrechtmässige Aneignung

1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138–140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
    · 19.06.2003 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Diebstahl
    · 26.05.1989 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Erfordernis der Stoffgleichheit beim Betrug; Leasingvertrag
    · 13.06.2008 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1, 94 Ziff. 2 SVG, Art. 137, 140 StGB
    · 03.02.1975 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs
    · 07.06.2017 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Begriff der Bande
    · 28.05.2009 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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