Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Angestellte, X., die als Köchin für die Gesellschaft A. AG tätig war. Am 25. August 2000 nahm X. nach ihrem Dienst Nahrungsmittel aus der Küche ihres Arbeitgebers mit, um sie nach Hause zu bringen, trotz der Anweisungen ihres Arbeitgebers, die den Mitnahmen von Waren ohne Genehmigung verbaten. Die in Frage stehenden Nahrungsmittel umfassten Salate, Brote und einen Liter Sahne, mit einem Gesamtwert von etwa 15 Schweizer Franken.

X. wurde fristlos entlassen und ihr Arbeitgeber erstattete Anzeige gegen sie wegen Diebstahls, Veruntreuung oder Entziehung von Sachen. Das erstinstanzliche Gericht sprach sie von allen Anklagen frei, aber das Berufungsgericht des Kantons Bern erkannte sie der unrechtmäßigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht für schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von 100 Schweizer Franken.

X. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sie die Nahrungsmittel am Arbeitsplatz hätte konsumieren können und dass sie daher nicht unrechtmäßig gehandelt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab. Es befand, dass die unrechtmäßige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht ein Delikt ist, das darin besteht, sich eine bewegliche Sache anzueignen, die einem anderen gehört, ohne die Absicht, sich zu bereichern. In diesem Fall nahm X. Nahrungsmittel, die ihrem Arbeitgeber gehörten, ohne Genehmigung mit, was eine unrechtmäßige Aneignung darstellt.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Tatsache, dass X. die Nahrungsmittel am Arbeitsplatz hätte konsumieren können, ohne Belang ist, da sie gegen die Anweisungen ihres Arbeitgebers verstieß,…