Art. 141 StGB
Sachentziehung
Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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19 Zitierungen
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2Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)7 Zitierungen
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3BGE 71_IV_876 Zitierungen01.01.1945 · 6 Zitierungen
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42 Zitierungen
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5Nichtanzeigen eines Fundes1 Zitierungen
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6"Forderungsunterschlagung", Strafantragsrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung (Sachentziehung, evtl. Diebstahl, üble Nachrede)6 Zitierungen
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Qualifizierte Entführung, sexuelle Nötigung, Sachentziehung etc.; Anklagegrundsatz; Anrechnung Ersatzmassnahmen; Landesverweisung5 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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