Art. 141 StGB

Sachentziehung

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.11.1961 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
    · 19.06.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 71_IV_87
    01.01.1945 · 6 Zitierungen
  4. 4
    · 02.03.1990 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Nichtanzeigen eines Fundes
    · 27.10.1959 · 1 Zitierungen
  6. 6
    "Forderungsunterschlagung", Strafantragsrecht
    · 25.09.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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