Sachverhalt
Der Fall betrifft eine fehlerhafte Überweisung von Geldern auf das Konto eines Kunden, F., durch die Bank X. Die Bank hat anerkannt, einen Fehler bei der Überweisung begangen zu haben und sich verpflichtet, die Hälfte des Schadens zu übernehmen. Der Kunde F. wurde wegen Veruntreuung von Forderungen verurteilt. Die Bank X. hat eine Strafanzeige gegen F. wegen Veruntreuung von Forderungen erstattet.
Die Fakten sind wie folgt: Am 14. Oktober 1992 überwies die Bank X. irrtümlich einen Betrag von 15 000 $ US (entspricht 19 230 CHF) auf das Konto von F., obwohl dieser Betrag für einen anderen Kunden, C, bestimmt war. F. hob den gesamten Betrag von seinem Konto ab, das keine anderen Gelder enthielt. Die Bank X. erstattete daraufhin eine Strafanzeige gegen F. wegen Veruntreuung von Forderungen.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Frage, ob die Bank X. berechtigt ist, eine Strafanzeige wegen Veruntreuung von Forderungen zu erstatten. Das Bundesgericht befand, dass die Bank X. einen direkten Schaden an ihrem Vermögen durch die von F. begangene Veruntreuung von Forderungen erlitten hat.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) jede Person, die durch eine Straftat geschädigt wurde, eine Strafanzeige erstatten kann. Die Bank X. wurde als geschädigt betrachtet, da sie einen direkten Schaden an ihrem Vermögen durch die von F. begangene Veruntreuung von Forderungen erlitten hat.
Das Bundesgericht befand auch, dass die Bank X. ein…