Art. 141bis StGB
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten11 Zitierungen
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2Bindung des Kassationshofes an den Antrag9 Zitierungen
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3Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten; "ohne seinen Willen zugekommen"8 Zitierungen
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4Art. 141bis StGB: unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten7 Zitierungen
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5Klage auf Rückerstattung einer irrtümlich bezahlten Geldsumme; Verjährung6 Zitierungen
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6"Forderungsunterschlagung", Strafantragsrecht5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen04.11.2004 · 2 Zitierungen
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OG.2024.000231 Zitierungen14.03.2025 · 1 Zitierungen
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Betrug etc.1 ZitierungenSB240019· 10.06.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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