Art. 141bis StGB

Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
    · 17.08.2000 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bindung des Kassationshofes an den Antrag
    · 02.07.1997 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten; "ohne seinen Willen zugekommen"
    · 04.11.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 141bis StGB: unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
    · 29.06.2000 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Klage auf Rückerstattung einer irrtümlich bezahlten Geldsumme; Verjährung
    · 04.02.2015 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    "Forderungsunterschlagung", Strafantragsrecht
    · 25.09.1995 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 04.11.2004 · 2 Zitierungen
  • OG.2024.00023
    14.03.2025 · 1 Zitierungen
  • Betrug etc.
    SB240019
    · 10.06.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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