Sachverhalt

Der Fall betrifft X., Direktor mit Einzelunterschrift der Gesellschaft I. SA, der irrtümlicherweise 483'000 US$ auf das Konto seiner Gesellschaft erhalten hat, die für Aston Trading GmbH bestimmt waren. X. hat daraufhin Bankchecks in Höhe dieses Betrags ausstellen lassen, ohne Dreyfus, die Gesellschaft, die den Betrag irrtümlicherweise überwiesen hatte, zu informieren. Das Strafgericht von Genf hat X. wegen unbefugter Verwendung von Vermögenswerten und Falschheit in Urkunden verurteilt. X. hat ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • X. hat irrtümlicherweise 483'000 US$ auf das Konto seiner Gesellschaft I. SA erhalten.
  • Er hat Bankchecks in Höhe dieses Betrags ausstellen lassen, ohne Dreyfus zu informieren.
  • Das Strafgericht von Genf hat ihn wegen unbefugter Verwendung von Vermögenswerten und Falschheit in Urkunden verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 141bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geprüft, der die unbefugte Verwendung von Vermögenswerten unter Strafe stellt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Worte „unabhängig von seinem Willen“ den Betrag betreffen, der dem Täter irrtümlicherweise zukommt, und dass die Verwendung als „unbefugt“ qualifiziert werden muss, wenn sie darauf abzielt, die Ansprüche des Geschädigten auf Rückgabe zu behindern.

Das Gericht hat auch den unredlichen Bereicherungsvorsatz geprüft, der ein subjektives Element des Delikts darstellt. Es hat festgestellt, dass der Täter mit dem Bewusstsein handeln muss, dass die Vermögenswerte ihm nicht gehören, und dass er sie…