Erwägungen
In dieser Angelegenheit wurde das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde von X. gegen ein Urteil des Kantonalen Gerichts Zürich befasst, in dem er der unbefugten Verwendung von Vermögenswerten gemäß Art. 141bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden wurde.
Gemäß den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz überwies die Bank A. Ltd. in Trinidad und Tobago im Herbst/Winter 2001/2002 zwei Überweisungen in Höhe von USD 49'985.- und USD 100'095.- an die Bank B. AG in Zürich mit der Anweisung, diese auf das Konto "X., 188" gutzuschreiben. Da die Mitarbeiter der Bank B. AG diese Zahlungen keinem Kundenkonto zuordnen konnten, suchten sie nach einem Kunden mit diesem Namen und entdeckten den Beschwerdeführer, der ein Konto mit der Nummer 188 hatte. Eine Mitarbeiterin kontaktierte den Beschwerdeführer in beiden Fällen telefonisch und fragte ihn, ob er eine größere Summe erwarte, was er fälschlicherweise bestätigte. Anschließend wurde ein Gesamtbetrag von CHF 243'741.20 auf das Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben. In Wirklichkeit waren diese Überweisungen für einen Bankangestellten mit dem gleichen Namen bestimmt, für das Konto eines seiner Kunden. Die Bank B. AG entdeckte den Irrtum erst, als dieser Angestellte den Fehlbetrag feststellte, und konnte nur CHF 54'022.60 vom Konto des Beschwerdeführers zurückerlangen, da dieser den Großteil der Gelder für seine persönlichen Bedürfnisse abgehoben hatte.
Erwägungen
Laut dem Bundesgericht richtet sich der Tatbestand der unbefugten Verwendung von Vermögenswerten gemäß Art. 141bis StGB ausschließlich auf Fälle, in denen die Vermögenswerte dem Beschuldigten unabhängig von seinem Willen zugekommen sind, wie im Fall einer irrtümlichen…